Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
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Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
[Kopie des Teil-Inhalts der Website unter https://www.bdf-mitgliederbegehren-2021.de]
§ 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V. trifft zur Mitgliederversammlung die folgende Regelung: In geeigneten Fällen kann der Vorstand Wahlen oder Beschlussfassungen über genau spezifizierte Einzelfragen herbeiführen, bei denen die Mitglieder ihre Stimme per Brief, per Fax oder per E-Mail abgeben. Dies hat insbesondere dann zu geschehen, wenn 10% der Mitglieder dies in einem Mitgliederbegehren fordern. Das Ergebnis einer solchen Abstimmung entspricht im Rang den Entscheidungen einer Mitgliederversammlung.
Es wird über ein Mitgliederbegehren i.S.d. § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V. die folgende Forderung ausgesprochen:
Es ist eine schriftliche Abstimmung über die folgenden Punkte durchzuführen:
1. Der seit dem 1.1.2021 tätige Präsident Manfred Scheiba wird aus seinem Amt abberufen.
2. Es erfolgt eine umgehende schriftliche Nachwahl zu den Vorstandsämtern Schatzmeister und PR-Manager.
Begründung der Forderung unter Punkt 1:
Manfred Scheiba wird den an den Präsidenten des Deutschen Fernschachbundes e.V. gerichteten Anforderungen nicht gerecht. Schon nach nur rund dreieinhalb Monaten seiner Amtszeit ist es zu negativen Folgen und Schäden gekommen, die teilweise schon aktuell nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Eine Besserung ist nicht absehbar. Um weitere Nachteile und Schäden für den Verein und seine Mitglieder zu verhindern, ist eine Abwahl dringend geboten.
Insbesondere die folgenden Gründe geben den Anlass für das dringende Handeln und damit das Mitgliederbegehren zur Abwahl:
- Satzungsverstöße, an denen auf Bewirken des Präsidenten trotz interner und externer Hinweise festgehalten wird (so zur Pflicht zur Veröffentlichung der Vorstandsbeschlüsse in Protokollform gem. § 6 der Vereinssatzung).
- Defizite in der Vertretung des Vereins durch den Präsidenten beim Weltfernschachbund ICCF (u.a. fehlende Fremdsprachkenntnisse, unzureichende Beachtung von ICCF-Regeln).
- Überschreitung der Kompetenzen eines Präsidenten des Deutschen Fernschachbundes e.V., die durch Satzung, Geschäftsordnung für den Vorstand und Geschäftsverteilungsplan gegeben und begrenzt werden (u.a. Veranlassung, dass dem Geschäftsführer des Vereins nur ein beschränkter Zugriff auf Daten möglich ist, die ihm aber als gleichberechtigter Vertreter des Vereins nach § 26 BGB zustehen und zur korrekten Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen müssen; der Zugriff auf die Website und insbesondere auch auf das Nachrichtensystem auf der Website ist ihm verwehrt (Stand 24.4.2021), während beispielsweise zahlreichen Turnierleitern und anderen Vereinsvertretern der Zugang eröffnet ist).
- Es ist von Manfred Scheiba zu vertreten, dass durch sein unzureichendes Handeln in 2021 die jährlichen internationalen Einladungsturniere des Vereins nicht stattfinden können und die nach der Mannschaftsturnierordnung des Vereins festgeschriebene Deutsche Fernschach-Mannschaftsmeisterschaft nicht wie vorgeschrieben durchgeführt wird.
- Manfred Scheiba erfüllt nicht die an den Präsidenten des Vereins gerichteten Anforderungen, den Verein qualifiziert zu repräsentieren. Schriftliche Veröffentlichungen sind erkennbar regelmäßig sprachlich und orthografisch unzureichend vorbereitet.
- Er nimmt die integrativen Aufgaben des Präsidenten nicht korrekt wahr. So gibt er den Anlass zu Konflikten im Vereinsvorstand bzw. sorgt er nicht dafür, dass solche Konflikte ausgeräumt werden. Dies gilt auch gegenüber Mitgliedern früherer Vorstände, so dass eine kontinuierliche Fortführung der Vereinsgeschäfte unter Nutzung deren Wissens und Erfahrung unterbleibt.
Begründung der Forderung unter Punkt 2:
Der Vorstand des Deutschen Fernschachbundes e.V. besteht zurzeit nur aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Dies ist die Mindestanzahl für die satzungsgemäße Beschlussfähigkeit. Schon beim Ausscheiden eines dieser Vorstandsmitglieder wäre die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben. Durch die verlangte schriftliche Nachwahl kann die Beschlussfähigkeit gesichert werden.
Mitglieder des Deutschen Fernschachbundes e.V., die sich diesem Mitgliederbegehren anschließen möchten, können dies durch ihre entsprechende schriftliche Unterstützung oder durch eine Unterstützung per E-Mail erreichen. Die Unterstützung muss in Form einer ausdrücklichen Willenserklärung erfolgen.
Beispiel:
Hiermit schließe ich mich dem Mitgliederbegehren vom 25. April 2021 zur Abwahl des Präsidenten Manfred Scheiba und zur Nachwahl zu den Vorstandsämtern Schatzmeister und PR-Manager an.
Name:
Vorname:
Wohnort:
Mitgliedsnummer im Deutschen Fernschachbund e.V.:
Sie können den kursiv geschriebenen und mit horizontalen Linien eingefassten Text kopieren und in eine eigene E-Mail einfügen, Ihre Daten ergänzen und absenden.
Bitte senden Sie Ihre Zustimmung an post@bdf-mitgliederbegehren-2021.de
Ihre Daten werden nicht veröffentlicht.
Die Anzahl der Zustimmungen wird in unregelmäßigen Abständen hier auf der Seite fortgeschrieben.
§ 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V. trifft zur Mitgliederversammlung die folgende Regelung: In geeigneten Fällen kann der Vorstand Wahlen oder Beschlussfassungen über genau spezifizierte Einzelfragen herbeiführen, bei denen die Mitglieder ihre Stimme per Brief, per Fax oder per E-Mail abgeben. Dies hat insbesondere dann zu geschehen, wenn 10% der Mitglieder dies in einem Mitgliederbegehren fordern. Das Ergebnis einer solchen Abstimmung entspricht im Rang den Entscheidungen einer Mitgliederversammlung.
Es wird über ein Mitgliederbegehren i.S.d. § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V. die folgende Forderung ausgesprochen:
Es ist eine schriftliche Abstimmung über die folgenden Punkte durchzuführen:
1. Der seit dem 1.1.2021 tätige Präsident Manfred Scheiba wird aus seinem Amt abberufen.
2. Es erfolgt eine umgehende schriftliche Nachwahl zu den Vorstandsämtern Schatzmeister und PR-Manager.
Begründung der Forderung unter Punkt 1:
Manfred Scheiba wird den an den Präsidenten des Deutschen Fernschachbundes e.V. gerichteten Anforderungen nicht gerecht. Schon nach nur rund dreieinhalb Monaten seiner Amtszeit ist es zu negativen Folgen und Schäden gekommen, die teilweise schon aktuell nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Eine Besserung ist nicht absehbar. Um weitere Nachteile und Schäden für den Verein und seine Mitglieder zu verhindern, ist eine Abwahl dringend geboten.
Insbesondere die folgenden Gründe geben den Anlass für das dringende Handeln und damit das Mitgliederbegehren zur Abwahl:
- Satzungsverstöße, an denen auf Bewirken des Präsidenten trotz interner und externer Hinweise festgehalten wird (so zur Pflicht zur Veröffentlichung der Vorstandsbeschlüsse in Protokollform gem. § 6 der Vereinssatzung).
- Defizite in der Vertretung des Vereins durch den Präsidenten beim Weltfernschachbund ICCF (u.a. fehlende Fremdsprachkenntnisse, unzureichende Beachtung von ICCF-Regeln).
- Überschreitung der Kompetenzen eines Präsidenten des Deutschen Fernschachbundes e.V., die durch Satzung, Geschäftsordnung für den Vorstand und Geschäftsverteilungsplan gegeben und begrenzt werden (u.a. Veranlassung, dass dem Geschäftsführer des Vereins nur ein beschränkter Zugriff auf Daten möglich ist, die ihm aber als gleichberechtigter Vertreter des Vereins nach § 26 BGB zustehen und zur korrekten Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen müssen; der Zugriff auf die Website und insbesondere auch auf das Nachrichtensystem auf der Website ist ihm verwehrt (Stand 24.4.2021), während beispielsweise zahlreichen Turnierleitern und anderen Vereinsvertretern der Zugang eröffnet ist).
- Es ist von Manfred Scheiba zu vertreten, dass durch sein unzureichendes Handeln in 2021 die jährlichen internationalen Einladungsturniere des Vereins nicht stattfinden können und die nach der Mannschaftsturnierordnung des Vereins festgeschriebene Deutsche Fernschach-Mannschaftsmeisterschaft nicht wie vorgeschrieben durchgeführt wird.
- Manfred Scheiba erfüllt nicht die an den Präsidenten des Vereins gerichteten Anforderungen, den Verein qualifiziert zu repräsentieren. Schriftliche Veröffentlichungen sind erkennbar regelmäßig sprachlich und orthografisch unzureichend vorbereitet.
- Er nimmt die integrativen Aufgaben des Präsidenten nicht korrekt wahr. So gibt er den Anlass zu Konflikten im Vereinsvorstand bzw. sorgt er nicht dafür, dass solche Konflikte ausgeräumt werden. Dies gilt auch gegenüber Mitgliedern früherer Vorstände, so dass eine kontinuierliche Fortführung der Vereinsgeschäfte unter Nutzung deren Wissens und Erfahrung unterbleibt.
Begründung der Forderung unter Punkt 2:
Der Vorstand des Deutschen Fernschachbundes e.V. besteht zurzeit nur aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Dies ist die Mindestanzahl für die satzungsgemäße Beschlussfähigkeit. Schon beim Ausscheiden eines dieser Vorstandsmitglieder wäre die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben. Durch die verlangte schriftliche Nachwahl kann die Beschlussfähigkeit gesichert werden.
Mitglieder des Deutschen Fernschachbundes e.V., die sich diesem Mitgliederbegehren anschließen möchten, können dies durch ihre entsprechende schriftliche Unterstützung oder durch eine Unterstützung per E-Mail erreichen. Die Unterstützung muss in Form einer ausdrücklichen Willenserklärung erfolgen.
Beispiel:
Hiermit schließe ich mich dem Mitgliederbegehren vom 25. April 2021 zur Abwahl des Präsidenten Manfred Scheiba und zur Nachwahl zu den Vorstandsämtern Schatzmeister und PR-Manager an.
Name:
Vorname:
Wohnort:
Mitgliedsnummer im Deutschen Fernschachbund e.V.:
Sie können den kursiv geschriebenen und mit horizontalen Linien eingefassten Text kopieren und in eine eigene E-Mail einfügen, Ihre Daten ergänzen und absenden.
Bitte senden Sie Ihre Zustimmung an post@bdf-mitgliederbegehren-2021.de
Ihre Daten werden nicht veröffentlicht.
Die Anzahl der Zustimmungen wird in unregelmäßigen Abständen hier auf der Seite fortgeschrieben.
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- Registriert: Fr 11. Sep 2020, 17:28
Re: Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Hallo BdF-Mitglieder,
Ein Abwahlbegehren ist die letzte Maßnahme, um einem irreparablen Vertrauensverlust (es drohen weitere Schäden für den Verein) Raum zu geben. Jetzt ist der Vorstand - formal sind drei, de facto zwei von fünf Personen aktiv (siehe Bericht von Scheiba) - 120 Tage im Amt, und eine solche Maschine wird aufgefahren!? Da ist wohl starke Überhitzung im Spiel.
Die angeführten Gründe sind teilweise lächerlich (Orthografiekenntnisse), teilweise ernst zu nehmen, aber kein einziger rechtfertigt eine Abwahl des Präsidenten. Zu keinem der Punkte wird der entstandene Schaden benannt und/oder aufgezeigt, dass ein künftiger Schaden nicht auf normalem Weg verhindert werden kann.
Zu dem verwirrenden letzten Punkt - Integrationsverhalten - besitzt Uwe Bekemann offenbar Insiderkenntnisse, die er seit Jahresbeginn gar nicht haben dürfte (Zitat: "So gibt er " [gemeint ist Scheiba] "den Anlass zu Konflikten im Vereinsvorstand") Dies wirft Fragen anderer Art auf, die das Vertrauensverhältnis innerhalb des aktuellen Vorstands betreffen dürften. Wer plaudert da Vertrauliches an Uwe B. aus?
Gewiss stehen einige Fragen im Raum, auf die wir gern Antworten lesen würden. Das ist aber immer so gewesen und kann sofort (oder spätestens auf der nächsten MGV) geklärt werden. Wenn 2-3 von 5 Vorständen aktiv sind, ist zu erwarten, dass nicht alles rund läuft. Durch eine Abwahl von Scheiba wird da nichts besser, aber alles schlimmer.
Daher bitte ich darum, dieses unsinnige Begehren nicht zu unterstützen.
Stephan Busemann
(Ehemaliger BdF-Präsident)
Ein Abwahlbegehren ist die letzte Maßnahme, um einem irreparablen Vertrauensverlust (es drohen weitere Schäden für den Verein) Raum zu geben. Jetzt ist der Vorstand - formal sind drei, de facto zwei von fünf Personen aktiv (siehe Bericht von Scheiba) - 120 Tage im Amt, und eine solche Maschine wird aufgefahren!? Da ist wohl starke Überhitzung im Spiel.
Die angeführten Gründe sind teilweise lächerlich (Orthografiekenntnisse), teilweise ernst zu nehmen, aber kein einziger rechtfertigt eine Abwahl des Präsidenten. Zu keinem der Punkte wird der entstandene Schaden benannt und/oder aufgezeigt, dass ein künftiger Schaden nicht auf normalem Weg verhindert werden kann.
Zu dem verwirrenden letzten Punkt - Integrationsverhalten - besitzt Uwe Bekemann offenbar Insiderkenntnisse, die er seit Jahresbeginn gar nicht haben dürfte (Zitat: "So gibt er " [gemeint ist Scheiba] "den Anlass zu Konflikten im Vereinsvorstand") Dies wirft Fragen anderer Art auf, die das Vertrauensverhältnis innerhalb des aktuellen Vorstands betreffen dürften. Wer plaudert da Vertrauliches an Uwe B. aus?
Gewiss stehen einige Fragen im Raum, auf die wir gern Antworten lesen würden. Das ist aber immer so gewesen und kann sofort (oder spätestens auf der nächsten MGV) geklärt werden. Wenn 2-3 von 5 Vorständen aktiv sind, ist zu erwarten, dass nicht alles rund läuft. Durch eine Abwahl von Scheiba wird da nichts besser, aber alles schlimmer.
Daher bitte ich darum, dieses unsinnige Begehren nicht zu unterstützen.
Stephan Busemann
(Ehemaliger BdF-Präsident)
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- Beiträge: 8
- Registriert: Do 9. Apr 2020, 16:57
Re: Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
ich sehe das genauso wie Stephan, und habe mich bereits per mail dagegen ausgesprochen.
Ich habe da so einen Verdacht...
Gruß
Heinz Hinrichs
(bald ehemaliges BdF-Mitglied, wenn das so weitergeht)
Dies wirft Fragen anderer Art auf, die das Vertrauensverhältnis innerhalb des aktuellen Vorstands betreffen dürften. Wer plaudert da Vertrauliches
Ich habe da so einen Verdacht...
Gruß
Heinz Hinrichs
(bald ehemaliges BdF-Mitglied, wenn das so weitergeht)
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- Beiträge: 131
- Registriert: Fr 5. Aug 2016, 16:27
Re: Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Liebe Schachfreundinnen und Schachfreunde,
durch den Beitrag von Stephan Busemann werden ein paar Punkte in unzutreffende Zusammenhänge gebracht.
1. Sehr deutlich ist über dem von mir eingestellten Beitrag der Hinweis angebracht, dass es sich um ein Zitat handelt.
2. Es ist nicht "mein" Mitgliederbegehren. Aber ich unterstütze es. Dies mache ich aus der großen Überzeugung heraus, dass es der richtige Schritt ist.
3. Ich verfüge tatsächlich über Insiderkenntnisse, die ich mir vorwerfen zu lassen aber nicht bereit bin. Ich kann nichts dafür, wenn mein Nachfolger als Geschäftsführer nicht arbeitsfähig ist und sich Hilfe suchend an seinen Vorgänger wendet, der ihn eingearbeitet hat und der ihn zumindest aufgrund veralteter Archivdaten zumindest einigermaßen arbeitsfähig machen kann, obwohl er intern vom Präsidenten daran gehindert wird. Ich kann nichts dafür, dass der Präsident selbst für die Verbreitung von Informationen sorgt, die eigentlich in der Öffentlichkeit nichts zu suchen hätten.
Daneben finde ich es schlimm genug, dass Gegenstände des Vereinslebens zu "Insiderkenntnissen" degradiert werden, weil der Veröffentlichung von Vorstandsbeschlüssen in Protokollform entsprechend dem Satzungsverlangen nicht nachgekommen wird.
Ich sehe es auch so, dass ein solches Mitgliederbegehren ultima ratio sein muss. Und deshalb stehe ich persönlich voll dahinter. Durch eine Abwahl von Scheiba wird nicht alles besser, aber manches. Ohne ein Abwahl von Scheiba wird vieles noch schlimmer werden.
Viele Grüße
Uwe Bekemann
(PR-Manager von 2006 bis 2016, Geschäftsführer von 2017 bis 2020)
durch den Beitrag von Stephan Busemann werden ein paar Punkte in unzutreffende Zusammenhänge gebracht.
1. Sehr deutlich ist über dem von mir eingestellten Beitrag der Hinweis angebracht, dass es sich um ein Zitat handelt.
2. Es ist nicht "mein" Mitgliederbegehren. Aber ich unterstütze es. Dies mache ich aus der großen Überzeugung heraus, dass es der richtige Schritt ist.
3. Ich verfüge tatsächlich über Insiderkenntnisse, die ich mir vorwerfen zu lassen aber nicht bereit bin. Ich kann nichts dafür, wenn mein Nachfolger als Geschäftsführer nicht arbeitsfähig ist und sich Hilfe suchend an seinen Vorgänger wendet, der ihn eingearbeitet hat und der ihn zumindest aufgrund veralteter Archivdaten zumindest einigermaßen arbeitsfähig machen kann, obwohl er intern vom Präsidenten daran gehindert wird. Ich kann nichts dafür, dass der Präsident selbst für die Verbreitung von Informationen sorgt, die eigentlich in der Öffentlichkeit nichts zu suchen hätten.
Daneben finde ich es schlimm genug, dass Gegenstände des Vereinslebens zu "Insiderkenntnissen" degradiert werden, weil der Veröffentlichung von Vorstandsbeschlüssen in Protokollform entsprechend dem Satzungsverlangen nicht nachgekommen wird.
Ich sehe es auch so, dass ein solches Mitgliederbegehren ultima ratio sein muss. Und deshalb stehe ich persönlich voll dahinter. Durch eine Abwahl von Scheiba wird nicht alles besser, aber manches. Ohne ein Abwahl von Scheiba wird vieles noch schlimmer werden.
Viele Grüße
Uwe Bekemann
(PR-Manager von 2006 bis 2016, Geschäftsführer von 2017 bis 2020)
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- Registriert: Fr 15. Mär 2019, 10:45
Re: Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Kleine Regelfrage(n):
1.)
Wie lange hat das Begehren Zeit, die notwendige Stimmenzahl zusammen zu bekommen, 1 Woche, 1 Monat, so lange der Initiator will, bis zum Ende der regulären Amtszeit des Präsidenten?
Die Satzung sagt hierzu m.E. nichts.
2.)
Es müssen 10 % der Mitglieder zustimmen. Die Anzahl der Mitglieder im BdF heute kann von der Anzahl nächste Woche, nächsten Monat, zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Willen des Initiators oder am Ende der regulären Amtszeit des Präsidenten differieren und zwar möglicherweise erheblich. Welches ist der korrekte Zeitpunkt zur Feststellung der Anzahl der Mitglieder und damit zur Festlegung der sich aus 10 % ergebenden absoluten Zahl?
1.)
Wie lange hat das Begehren Zeit, die notwendige Stimmenzahl zusammen zu bekommen, 1 Woche, 1 Monat, so lange der Initiator will, bis zum Ende der regulären Amtszeit des Präsidenten?
Die Satzung sagt hierzu m.E. nichts.
2.)
Es müssen 10 % der Mitglieder zustimmen. Die Anzahl der Mitglieder im BdF heute kann von der Anzahl nächste Woche, nächsten Monat, zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Willen des Initiators oder am Ende der regulären Amtszeit des Präsidenten differieren und zwar möglicherweise erheblich. Welches ist der korrekte Zeitpunkt zur Feststellung der Anzahl der Mitglieder und damit zur Festlegung der sich aus 10 % ergebenden absoluten Zahl?
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- Beiträge: 61
- Registriert: Di 22. Okt 2019, 20:40
Re: Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Die Fragen von Thomas Reichert sind sehr gut. Ich denke, dass die Satzung in diesem Punkt erhebliche Schwächen hat und eine gut durchdachte Überarbeitung benötigt. Es kann nicht sein, dass ein Mitgliederbegehren bis Pflaumenpfingsten ausdehnbar ist.
Auf der anderen Seite muss dieses Mittel der Mitgliedschaft als Ultima Ratio zur Verfügung stehen; da hat Schachfreund Busemann völlig recht. Deswegen sollten klare Fristen dafür in der Satzung verankert werden.
Was den aktuellen Fall angeht, stimme ich Stefan Busemann ausdrücklich zu: Dem aktuellen Mitgliederbegehren fehlt es an Substanz. Die "Begründungen" dazu sind einfach nur hanebüchen. Nicht so ganz einverstanden bin ich mit Schachfreund Hinrichs; speziell der Schluss
seines Betrags gefällt mir nicht:
Noch ist nicht ausgemacht, wie die ganze Angelegenheit ausgeht. Jetzt die Flinte ins Korn zu werfen, ist nicht der richtige Zeitpunkt. Im Gegenteil: Der rechtmäßig gewählte, neue Vorstand braucht die Unterstützung der Mitglieder dringender denn je. In diesem Sinne.
Auf der anderen Seite muss dieses Mittel der Mitgliedschaft als Ultima Ratio zur Verfügung stehen; da hat Schachfreund Busemann völlig recht. Deswegen sollten klare Fristen dafür in der Satzung verankert werden.
Was den aktuellen Fall angeht, stimme ich Stefan Busemann ausdrücklich zu: Dem aktuellen Mitgliederbegehren fehlt es an Substanz. Die "Begründungen" dazu sind einfach nur hanebüchen. Nicht so ganz einverstanden bin ich mit Schachfreund Hinrichs; speziell der Schluss
seines Betrags gefällt mir nicht:
Gerd202 hat geschrieben:Gruß
Heinz Hinrichs
(bald ehemaliges BdF-Mitglied, wenn das so weitergeht)
Noch ist nicht ausgemacht, wie die ganze Angelegenheit ausgeht. Jetzt die Flinte ins Korn zu werfen, ist nicht der richtige Zeitpunkt. Im Gegenteil: Der rechtmäßig gewählte, neue Vorstand braucht die Unterstützung der Mitglieder dringender denn je. In diesem Sinne.
Beste Grüße
Amici sumus
Gerhard Gunther Ilzig
Amici sumus
Gerhard Gunther Ilzig
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- Beiträge: 131
- Registriert: Fr 5. Aug 2016, 16:27
Re: Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Lieber Schachfreund Thomas Reichert,
interessante "Kleine Regelfrage(n)", die Sie gestellt haben!
§ 37 BGB sagt auch nichts dazu.
Nach dem, was ich so in Kommentierungen o.ä. finden konnte, ist "Berechnungsgrundlage die Mitgliederzahl zum Zeitpunkt des Eingangs des Minderheitenverlangens."
Ich denke, dass es Mitgliedern eines Vereins, die sich entsprechend der genannten Schutzvorschrift verhalten wollen, nicht vorgegeben ist, in welchem Zeitraum sie ihr Quorum zu erreichen haben. Sie müssen ja auch nicht bekanntgeben, wenn sie mit der Stimmensammlung/Überzeugungsarbeit etc. begonnen haben. Die Vereinswelt ist ohnehin zu vielgestaltig, als dass man hier feste Regelungen erwarten könnte.
Sie haben aber doch vermutlich auch eine Einschätzung dazu, oder? Wie schätzen Sie diese interessante/n Frage/n ein?
Viele Grüße
Uwe Bekemann
interessante "Kleine Regelfrage(n)", die Sie gestellt haben!
§ 37 BGB sagt auch nichts dazu.
Nach dem, was ich so in Kommentierungen o.ä. finden konnte, ist "Berechnungsgrundlage die Mitgliederzahl zum Zeitpunkt des Eingangs des Minderheitenverlangens."
Ich denke, dass es Mitgliedern eines Vereins, die sich entsprechend der genannten Schutzvorschrift verhalten wollen, nicht vorgegeben ist, in welchem Zeitraum sie ihr Quorum zu erreichen haben. Sie müssen ja auch nicht bekanntgeben, wenn sie mit der Stimmensammlung/Überzeugungsarbeit etc. begonnen haben. Die Vereinswelt ist ohnehin zu vielgestaltig, als dass man hier feste Regelungen erwarten könnte.
Sie haben aber doch vermutlich auch eine Einschätzung dazu, oder? Wie schätzen Sie diese interessante/n Frage/n ein?
Viele Grüße
Uwe Bekemann
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- Beiträge: 62
- Registriert: Mi 23. Jan 2019, 19:36
Re: Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Mit großer Bestürzung habe ich gelesen, dass die vorherigen Beiträge anscheinend nur das Vorgeplänkel für einen bisher so noch nicht vorgekommen Schritt war. Ich hatte Dich Uwe, bisher immer als jemanden kennengelernt, dem ich auf Grund seiner Leistungen für den BdF gerne den ihm zustehenden Respekt entgegengebracht habe. Die letzten Beiträge haben mich in diesem Urteil sehr zweifeln lassen.
Jemand der ein gewähltes Vorstandsmitglied in der Art und Weise wie Du es immer wieder erneut betrieben hast, in der Öffentlichkeit diffamiert und mit Allgemeinplätzen übersäten Vorwürfen überzieht und sich dabei gleichzeitig versucht ins rechte Licht zu rücken, lässt viel über seinen eigentlichen Charakter erkennen. Hast Du das wirklich nötig? Was sind Deine Beweggründe, die Dich treiben immer wieder Öl ins Feuer zu gießen? Die Nachdrücklichkeit, mit der Du das betreibst legt die Vermutung nahe, dass es ein paar Leichen geben könntest, die eventuell nach oben getrieben werden könnten und Du Sorge hast, dass das Dir hier Dinge angekreidet werden, die in Deiner Amtszeit nicht korrekt gelaufen sind ?
Ich kann Dich beruhigen, diese Dinge gibt es, aber keiner hat Interesse daran, dass an die große Glocke zu hängen. Es ist doch ganz normal, dass sich Dinge in einer so langen Amtszeit, wie der deinigen einschleifen und dann, wenn frische Augen drauf schauen, diese Dinge anders gesehen werden. Da ist weder was verwerfliches dran, noch ist es ungewöhnlich. Gestatte, dass ich hier genauso allgemein und schwammig in meinen Aussagen bleibe, wie Du es in den bisherigen Beiträgen geblieben bist.
Den einzig konkreten Punkt, den Du angesprochen hast, ist der §6 der Satzung bzgl. der Veröffentlichung der Protokolle und Beschlüsse.
Dieser Punkt scheint Dir sehr, sehr wichtig zu sein, da Du immer wieder darauf herumreitest. Schwingt auch hier die Angst mit, dass Dinge beschlossen wurden, die unter Deiner Ägide nicht korrekt gehandhabt wurden und nun durch Vorstandsbeschlüsse nachträglich geheilt werden müssen?
Auch hier werde ich nicht auf Details eingehen (was Du mit gerne vorwerfen kannst und dieses vielleicht auch als Aprilscherz abtun kannst).
Allerdings würde ich das genaue Studium des Wortlautes im §6 ans Herz legen.
In diesem Paragraphen ist festgehalten, dass die Protokolle und Beschlüsse den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müssen. Ich habe aber nichts von einem Zeitraum gelesen, im dem dieses geschehen muss. Nun kannst du gerne entgegenhalten, …. dann hat der Vorstand was zu verbergen…
Ich kann Dich beruhigen, nein, hat er nicht. Allerdings besteht überhaupt keine Notwenigkeit diese Beschlüsse, die in der Sache internes den Deutschen Fernschachbund betreffen, der ganzen Welt zugänglich zu machen. Ist Dir schon mal in den Sinn gekommen, dass es das Bestreben des Vorstandes sein muss, internes intern, also innerhalb des Vereines zu halten. Daher wurde eine Möglichkeit gesucht, dieses zu gewährleisten.
Die Umsetzung eventuell in Form eines geschützten Mitgliederbereiches, nimmt leider mehr Zeit als gedacht in Anspruch und ist nicht ganz trivial zu realisieren.
Da verwenden man seine Zeit doch lieber auf das Lesen von Beiträgen in einem Forum, welches nur durch einen Link mit dem BdF verbunden ist und nicht originärer Bestandteil der BdF Homepage ist und hier Bestenfalls noch geduldet wird.
Zur Einarbeitung Geschäftsführer und der Umsetzung des „Erlernten“ sollte noch erwähnt werden, dass es durchaus auch an der Person liegen kann, die eingearbeitet werden muss, wenn das nicht so klappt. Dadurch kann es leider dazu führen, dass drei Vorstandsmitglieder dessen Arbeit mit machen müssen. Dieses kann nach Außen den Anschein erwecken, dass alles kontrolliert wird. Ist Dir jemals in den Sinn gekommen, dass das hier der Fall sein könnte?
Wenn Du wirklich, wie Du immer betonst im Sinne des Vereins handelst und einzig von der Sorge getrieben wirst, dass der BdF Schaden nehmen könnte, nimm Dir einfach mal 10 Minuten Zeit und setze Dich auf einen anderen Stuhl und versuche die Dinge von dieser Sichtweise auszusehen. Vielleicht gewinnst Du dadurch wieder die Einsichten und Erkenntnisse, die ich an Dir schätzen gelernt habe.
Ach so, zum Schluss noch: Wenn Du (ihr) grammatische Unstimmigkeiten oder Rechtschreibfehler findest, (das gilt auch für Jens), könnt ihr sie gerne behalten.
Peter Bieker
Jemand der ein gewähltes Vorstandsmitglied in der Art und Weise wie Du es immer wieder erneut betrieben hast, in der Öffentlichkeit diffamiert und mit Allgemeinplätzen übersäten Vorwürfen überzieht und sich dabei gleichzeitig versucht ins rechte Licht zu rücken, lässt viel über seinen eigentlichen Charakter erkennen. Hast Du das wirklich nötig? Was sind Deine Beweggründe, die Dich treiben immer wieder Öl ins Feuer zu gießen? Die Nachdrücklichkeit, mit der Du das betreibst legt die Vermutung nahe, dass es ein paar Leichen geben könntest, die eventuell nach oben getrieben werden könnten und Du Sorge hast, dass das Dir hier Dinge angekreidet werden, die in Deiner Amtszeit nicht korrekt gelaufen sind ?
Ich kann Dich beruhigen, diese Dinge gibt es, aber keiner hat Interesse daran, dass an die große Glocke zu hängen. Es ist doch ganz normal, dass sich Dinge in einer so langen Amtszeit, wie der deinigen einschleifen und dann, wenn frische Augen drauf schauen, diese Dinge anders gesehen werden. Da ist weder was verwerfliches dran, noch ist es ungewöhnlich. Gestatte, dass ich hier genauso allgemein und schwammig in meinen Aussagen bleibe, wie Du es in den bisherigen Beiträgen geblieben bist.
Den einzig konkreten Punkt, den Du angesprochen hast, ist der §6 der Satzung bzgl. der Veröffentlichung der Protokolle und Beschlüsse.
Dieser Punkt scheint Dir sehr, sehr wichtig zu sein, da Du immer wieder darauf herumreitest. Schwingt auch hier die Angst mit, dass Dinge beschlossen wurden, die unter Deiner Ägide nicht korrekt gehandhabt wurden und nun durch Vorstandsbeschlüsse nachträglich geheilt werden müssen?
Auch hier werde ich nicht auf Details eingehen (was Du mit gerne vorwerfen kannst und dieses vielleicht auch als Aprilscherz abtun kannst).
Allerdings würde ich das genaue Studium des Wortlautes im §6 ans Herz legen.
In diesem Paragraphen ist festgehalten, dass die Protokolle und Beschlüsse den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müssen. Ich habe aber nichts von einem Zeitraum gelesen, im dem dieses geschehen muss. Nun kannst du gerne entgegenhalten, …. dann hat der Vorstand was zu verbergen…
Ich kann Dich beruhigen, nein, hat er nicht. Allerdings besteht überhaupt keine Notwenigkeit diese Beschlüsse, die in der Sache internes den Deutschen Fernschachbund betreffen, der ganzen Welt zugänglich zu machen. Ist Dir schon mal in den Sinn gekommen, dass es das Bestreben des Vorstandes sein muss, internes intern, also innerhalb des Vereines zu halten. Daher wurde eine Möglichkeit gesucht, dieses zu gewährleisten.
Die Umsetzung eventuell in Form eines geschützten Mitgliederbereiches, nimmt leider mehr Zeit als gedacht in Anspruch und ist nicht ganz trivial zu realisieren.
Da verwenden man seine Zeit doch lieber auf das Lesen von Beiträgen in einem Forum, welches nur durch einen Link mit dem BdF verbunden ist und nicht originärer Bestandteil der BdF Homepage ist und hier Bestenfalls noch geduldet wird.
Zur Einarbeitung Geschäftsführer und der Umsetzung des „Erlernten“ sollte noch erwähnt werden, dass es durchaus auch an der Person liegen kann, die eingearbeitet werden muss, wenn das nicht so klappt. Dadurch kann es leider dazu führen, dass drei Vorstandsmitglieder dessen Arbeit mit machen müssen. Dieses kann nach Außen den Anschein erwecken, dass alles kontrolliert wird. Ist Dir jemals in den Sinn gekommen, dass das hier der Fall sein könnte?
Wenn Du wirklich, wie Du immer betonst im Sinne des Vereins handelst und einzig von der Sorge getrieben wirst, dass der BdF Schaden nehmen könnte, nimm Dir einfach mal 10 Minuten Zeit und setze Dich auf einen anderen Stuhl und versuche die Dinge von dieser Sichtweise auszusehen. Vielleicht gewinnst Du dadurch wieder die Einsichten und Erkenntnisse, die ich an Dir schätzen gelernt habe.
Ach so, zum Schluss noch: Wenn Du (ihr) grammatische Unstimmigkeiten oder Rechtschreibfehler findest, (das gilt auch für Jens), könnt ihr sie gerne behalten.
Peter Bieker
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- Beiträge: 161
- Registriert: Fr 15. Mär 2019, 10:45
Re: Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Hallo!
Die aufgeworfenen Fragen waren das Erste (ok, das Zweite), das mir durch den Kopf ging, als ich heute Vormittag den ersten Post las.
Die Mitgliederzahl im Zeitpunkt des Mitgliederverlangens als relevanten Zeitpunkt zu nehmen macht auf den ersten Blick Sinn, denn das vermeidet Manipulationen durch Bei- und Austritte, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen.
Hier http://www.bdf-wiki.de/index.php?title= ... schachbund ist von ca. 1.650 Mitgliedern die Rede, die FWZ - Liste umfasst 765 Spieler, aber es gibt sicherlich Mitglieder, die in der FWZ-Liste nicht erscheinen. Der aktuelle Vorstand wird es wissen, der alte Vorstand kennt sicherlich die Mitgliederzahl zum 31.12.2020.
Der entscheidende Zeitpunkt zur Feststellung der Zahl ist aber noch gar nicht gekommen, jedenfalls sehe ich das inzwischen so. Das jetzt diskutierte Verlangen im Sinne des § 37 BGB und unserer Satzung ist ja eigentlich noch gar nicht in der Welt, denn beim Vorstand ist ein solches Verlangen - so verstehe ich den derzeitigen Stand der Dinge - noch nicht eingegangen.
Der aus dem Impressum auf https://www.bdf-mitgliederbegehren-2021.de/ ersichtliche Initiator ist ja eigentlich erst noch dabei, die nötigen 10% zu sammeln. Erst wenn er glaubt, die erforderlich Anzahl von Unterstützern zusammen zu haben, wird sich diese Gruppe mit ihrem Verlangen im Sinne des § 37 BGB an den Vorstand wenden.
Meine 2. Frage war also Unsinn, da sie sich eigentlich nicht stellt.
Das Erste, das mir durch den Kopf ging, war übrigens tatsächlich: "Muss das jetzt wirklich sein?"
Die aufgeworfenen Fragen waren das Erste (ok, das Zweite), das mir durch den Kopf ging, als ich heute Vormittag den ersten Post las.
Die Mitgliederzahl im Zeitpunkt des Mitgliederverlangens als relevanten Zeitpunkt zu nehmen macht auf den ersten Blick Sinn, denn das vermeidet Manipulationen durch Bei- und Austritte, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen.
Hier http://www.bdf-wiki.de/index.php?title= ... schachbund ist von ca. 1.650 Mitgliedern die Rede, die FWZ - Liste umfasst 765 Spieler, aber es gibt sicherlich Mitglieder, die in der FWZ-Liste nicht erscheinen. Der aktuelle Vorstand wird es wissen, der alte Vorstand kennt sicherlich die Mitgliederzahl zum 31.12.2020.
Der entscheidende Zeitpunkt zur Feststellung der Zahl ist aber noch gar nicht gekommen, jedenfalls sehe ich das inzwischen so. Das jetzt diskutierte Verlangen im Sinne des § 37 BGB und unserer Satzung ist ja eigentlich noch gar nicht in der Welt, denn beim Vorstand ist ein solches Verlangen - so verstehe ich den derzeitigen Stand der Dinge - noch nicht eingegangen.
Der aus dem Impressum auf https://www.bdf-mitgliederbegehren-2021.de/ ersichtliche Initiator ist ja eigentlich erst noch dabei, die nötigen 10% zu sammeln. Erst wenn er glaubt, die erforderlich Anzahl von Unterstützern zusammen zu haben, wird sich diese Gruppe mit ihrem Verlangen im Sinne des § 37 BGB an den Vorstand wenden.
Meine 2. Frage war also Unsinn, da sie sich eigentlich nicht stellt.
Das Erste, das mir durch den Kopf ging, war übrigens tatsächlich: "Muss das jetzt wirklich sein?"
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- Registriert: Fr 15. Mär 2019, 10:45
Re: Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Kleiner Nachtrag:
Der Formulierungsvorschlag
"Hiermit schließe ich mich dem Mitgliederbegehren vom 25. April 2021 zur Abwahl des Präsidenten Manfred Scheiba und zur Nachwahl zu den Vorstandsämtern Schatzmeister und PR-Manager an.
Name:
Vorname:
Wohnort:
Mitgliedsnummer im Deutschen Fernschachbund e.V.:"
ist unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten falsch.
Es gibt kein "Mitgliederbegehren vom 25. April 2021".
Gäbe es ein solches Begehren, wäre es zurückzuweisen, den am 25.04.2021 liegen die erforderlichen 10 % nicht vor (ok, es sind noch ca. 1,5 h Zeit).
Der Formulierungsvorschlag
"Hiermit schließe ich mich dem Mitgliederbegehren vom 25. April 2021 zur Abwahl des Präsidenten Manfred Scheiba und zur Nachwahl zu den Vorstandsämtern Schatzmeister und PR-Manager an.
Name:
Vorname:
Wohnort:
Mitgliedsnummer im Deutschen Fernschachbund e.V.:"
ist unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten falsch.
Es gibt kein "Mitgliederbegehren vom 25. April 2021".
Gäbe es ein solches Begehren, wäre es zurückzuweisen, den am 25.04.2021 liegen die erforderlichen 10 % nicht vor (ok, es sind noch ca. 1,5 h Zeit).
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Re: Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Danke Thomas für die Klarstellung.
So etwas ging mir auch durch den Kopf.
Bemerkenswert und völlig einleuchtend. Ich denke auch nicht, dass der Initiator in dieser kurzen Zeit die erforderliche Unterstützung einfahren wird. Aber lassen wir uns doch überraschen.
ThomasReichert hat geschrieben:Meine 2. Frage war also Unsinn, da sie sich eigentlich nicht stellt.
Das Erste, das mir durch den Kopf ging, war übrigens tatsächlich: "Muss das jetzt wirklich sein?"
So etwas ging mir auch durch den Kopf.
ThomasReichert hat geschrieben:... ist unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten falsch.
Es gibt kein "Mitgliederbegehren vom 25. April 2021".
Gäbe es ein solches Begehren, wäre es zurückzuweisen, den am 25.04.2021 liegen die erforderlichen 10 % nicht vor (ok, es sind noch ca. 1,5 h Zeit).
Bemerkenswert und völlig einleuchtend. Ich denke auch nicht, dass der Initiator in dieser kurzen Zeit die erforderliche Unterstützung einfahren wird. Aber lassen wir uns doch überraschen.
Beste Grüße
Amici sumus
Gerhard Gunther Ilzig
Amici sumus
Gerhard Gunther Ilzig
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Re: Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Mitglieder lt. Wahlprotokoll am 14.12.20 1599 Mitlieder
Nach Äußerungen in der Zeitung durch den Präsidenten im April 2021 1500.
Auf meiner Nachfrage hier im Forum , da es ansonsten keine Infos dazu durch Protokolle der Vorstandssitzungen usw. bisher keine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
H.-J. Minnecker
Nach Äußerungen in der Zeitung durch den Präsidenten im April 2021 1500.
Auf meiner Nachfrage hier im Forum , da es ansonsten keine Infos dazu durch Protokolle der Vorstandssitzungen usw. bisher keine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
H.-J. Minnecker
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Re: Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Hallo Herr Reichert,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage! Ich wusste, dass Sie interessante Gedanken haben würden!
Ich glaube nicht, dass es die Gültigkeit eines Mitgliederbegehrens im Sinne des § 37 BGB beeinträchtigen wird, wenn das Startdatum der Stimmensammlung als "Mitgliederbegehren vom ..." bezeichnet wird. Rechtsgültig wird es ohnehin erst dann, wenn es das erforderliche Quorum erreicht und dem Entscheidungsträger zugestellt wird. Und das Datum der Zustellung ist das maßgebliche Datum.
Ihre Frage "muss das ... sein" teile ich. Ich meine, dass es sein muss, weil die Situation ohne Aussicht auf Besserung schlimm ist.
Im Übrigen erlaube ich mir mal den Hinweis, dass jemand, der ein Mitgliederbegehren startet, voll und ganz rechtmäßig handelt. Es kann nicht angehen, wenn derjenige dann ins Unrecht gestellt wird. Der § 37 BGB dient ohnehin dem Minderheitenschutz. Dies sollte - jetzt nicht an Ihre Adresse, Herr Reichert - respektiert werden. Und wenn ein erfolgreiches Mitgliederbegehren eine Abstimmung verlangt, ist das Ergebnis dieser dann einzuleitenden Abstimmung offen.
Viele Grüße
Uwe Bekemann
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage! Ich wusste, dass Sie interessante Gedanken haben würden!

Ich glaube nicht, dass es die Gültigkeit eines Mitgliederbegehrens im Sinne des § 37 BGB beeinträchtigen wird, wenn das Startdatum der Stimmensammlung als "Mitgliederbegehren vom ..." bezeichnet wird. Rechtsgültig wird es ohnehin erst dann, wenn es das erforderliche Quorum erreicht und dem Entscheidungsträger zugestellt wird. Und das Datum der Zustellung ist das maßgebliche Datum.
Ihre Frage "muss das ... sein" teile ich. Ich meine, dass es sein muss, weil die Situation ohne Aussicht auf Besserung schlimm ist.
Im Übrigen erlaube ich mir mal den Hinweis, dass jemand, der ein Mitgliederbegehren startet, voll und ganz rechtmäßig handelt. Es kann nicht angehen, wenn derjenige dann ins Unrecht gestellt wird. Der § 37 BGB dient ohnehin dem Minderheitenschutz. Dies sollte - jetzt nicht an Ihre Adresse, Herr Reichert - respektiert werden. Und wenn ein erfolgreiches Mitgliederbegehren eine Abstimmung verlangt, ist das Ergebnis dieser dann einzuleitenden Abstimmung offen.
Viele Grüße
Uwe Bekemann
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Re: Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Dazu kommt noch, dass das Mitgliederbegehren wegen eines formalen Fehlers sowieso möglicherweise abgelehnt werden müsste:
§7 bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern.
Für die Abwahl/Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist $8 zuständig!!
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
klingt kleinlich?
Für mich ist das Ganze hier eine Farce!!!
dass ist nicht gegen den neuen Vorstand gerichtet!! Sondern eher gegen die "Hau drauf" Kritik von anderer Seite.
Dort sehe ich das Zerstörungspotential.
Ich finde auch, der neue Vorstand muss seine Zeit bekommen.
Skeptisch bin ich allerdings bei der Besetzung "neuer Geschäftsführer"
Gruß
Heinz
§7 bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern.
Für die Abwahl/Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist $8 zuständig!!
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
klingt kleinlich?
Für mich ist das Ganze hier eine Farce!!!
Nicht so ganz einverstanden bin ich mit Schachfreund Hinrichs; speziell der Schluss
seines Betrags gefällt mir nicht:
Gerd202 hat geschrieben:
Gruß
Heinz Hinrichs
(bald ehemaliges BdF-Mitglied, wenn das so weitergeht)
Noch ist nicht ausgemacht, wie die ganze Angelegenheit ausgeht. Jetzt die Flinte ins Korn zu werfen, ist nicht der richtige Zeitpunkt. Im Gegenteil: Der rechtmäßig gewählte, neue Vorstand braucht die Unterstützung der Mitglieder dringender denn je. In diesem Sinne.
dass ist nicht gegen den neuen Vorstand gerichtet!! Sondern eher gegen die "Hau drauf" Kritik von anderer Seite.
Dort sehe ich das Zerstörungspotential.
Ich finde auch, der neue Vorstand muss seine Zeit bekommen.
Skeptisch bin ich allerdings bei der Besetzung "neuer Geschäftsführer"
Gruß
Heinz
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Re: Mitgliederbegehren nach § 7 der Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Hallo Peter,
ich mache es kurz und gehe nur auf die Punkte deines Beitrags ein, die mich daran interessieren.
Du schreibst:
Jemand der ein gewähltes Vorstandsmitglied in der Art und Weise wie Du es immer wieder erneut betrieben hast, in der Öffentlichkeit diffamiert und mit Allgemeinplätzen übersäten Vorwürfen überzieht und sich dabei gleichzeitig versucht ins rechte Licht zu rücken.
Das habe ich nicht. Wie eine Diffamierung aussieht, kannst du gerne in der „Mitteilung des Vorstandes“ vom 13.4.2021 sehen.
Du schreibst:
Die Nachdrücklichkeit, mit der Du das betreibst legt die Vermutung nahe, dass es ein paar Leichen geben könntest, die eventuell nach oben getrieben werden könnten und Du Sorge hast, dass das Dir hier Dinge angekreidet werden, die in Deiner Amtszeit nicht korrekt gelaufen sind?
Weder betreibe ich das, was du mir vorwirfst, noch gibt es Leichen, die du einfach mal so in die Öffentlichkeit vermutest. Ich habe auch keine Sorge, dass mir Dinge angekreidet werden, die in meiner Amtszeit nicht korrekt gelaufen sind. Natürlich gibt es sie. Meine Bitte an dich ist: Starte hierzu Diskussionen hier im Forum, aber bitte in einem anderen Thread. Ich bin davon überzeugt, dass ich die von dir unterstellten Leichen sehr gut als lebend belegen kann.
Du schreibst:
Ich kann Dich beruhigen, diese Dinge gibt es, aber keiner hat Interesse daran, dass an die große Glocke zu hängen.
Ehrlich: Hänge an die große Glocke, was du meinst! Du handelst unredlich, wenn du solche Andeutungen machst, wohl in der Hoffnung, dass etwas hängen bleiben wird. Hast du das nötig?
Du schreibst:
Den einzig konkreten Punkt, den Du angesprochen hast, ist der §6 der Satzung bzgl. der Veröffentlichung der Protokolle und Beschlüsse. Dieser Punkt scheint Dir sehr, sehr wichtig zu sein, da Du immer wieder darauf herumreitest. Schwingt auch hier die Angst mit, dass Dinge beschlossen wurden, die unter Deiner Ägide nicht korrekt gehandhabt wurden und nun durch Vorstandsbeschlüsse nachträglich geheilt werden müssen?
Nein, da schwingt keine Angst mit. Die Satzung verlangt die Publizität. Daran lässt sich nicht deuteln, die Verletzung der Publizität ist eine Verletzung der Mitgliederrechte. Und wenn tatsächlich etwas durch Beschlüsse des neuen Vorstandes „geheilt“ worden sein sollte, dann haben die Mitglieder das Recht, genau dies zu erfahren!
Du schreibst:
Auch hier werde ich nicht auf Details eingehen (was Du mit gerne vorwerfen kannst und dieses vielleicht auch als Aprilscherz abtun kannst).
Ich habe nie etwas in diesen Belangen als Aprilscherz bezeichnet.
Du schreibst:
Allerdings würde ich das genaue Studium des Wortlautes im §6 ans Herz legen. In diesem Paragraphen ist festgehalten, dass die Protokolle und Beschlüsse den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müssen. Ich habe aber nichts von einem Zeitraum gelesen, im dem dieses geschehen muss.
§ 6 der Satzung hat den folgenden Wortlaut: Tagungen und Beschlüsse dieser Organe sind durch Protokolle zu dokumentieren, die in den Publikationsorganen zu veröffentlichen sind.
Was ist daran zu deuteln? Und deine Annahme, dass sie den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müssen, ist in keiner Weise von der Satzung gedeckt.
Und zu deinem Hinweis zum Zeitraum: Im Sinne der teleologischen Auslegung der Vorschrift, also zeitnah.
Du schreibst:
Allerdings besteht überhaupt keine Notwenigkeit diese Beschlüsse, die in der Sache internes den Deutschen Fernschachbund betreffen, der ganzen Welt zugänglich zu machen. Ist Dir schon mal in den Sinn gekommen, dass es das Bestreben des Vorstandes sein muss, internes intern, also innerhalb des Vereines zu halten. Daher wurde eine Möglichkeit gesucht, dieses zu gewährleisten.
Ich wiederhole meine Frage von oben: Was ist daran zu deuteln, wenn die Satzung die Veröffentlichung in den Publikationsorganen verlangt?
Wenn der Vorstand aufgrund eigener Erwägungen diese Umsetzung für untunlich hält, muss er sich um eine Satzungsänderung bemühen. Vielleicht erreicht er sie, vielleicht auch nicht. Bis dahin hat er die Satzung einzuhalten, und dies vollumfänglich.
Du schreibst:
Wenn Du wirklich, wie Du immer betonst im Sinne des Vereins handelst und einzig von der Sorge getrieben wirst, dass der BdF Schaden nehmen könnte, nimm Dir einfach mal 10 Minuten Zeit und setze Dich auf einen anderen Stuhl und versuche die Dinge von dieser Sichtweise auszusehen.
Das, lieber Peter, habe ich in den vergangenen 3,5 Monaten zur Genüge getan. Und genau deshalb unterstütze ich dieses Mitgliederbegehren.
Können wir jetzt bitte wieder ausschließlich sachlich werden, lieber Peter?
Viele Grüße
Uwe Bekemann
ich mache es kurz und gehe nur auf die Punkte deines Beitrags ein, die mich daran interessieren.
Du schreibst:
Jemand der ein gewähltes Vorstandsmitglied in der Art und Weise wie Du es immer wieder erneut betrieben hast, in der Öffentlichkeit diffamiert und mit Allgemeinplätzen übersäten Vorwürfen überzieht und sich dabei gleichzeitig versucht ins rechte Licht zu rücken.
Das habe ich nicht. Wie eine Diffamierung aussieht, kannst du gerne in der „Mitteilung des Vorstandes“ vom 13.4.2021 sehen.
Du schreibst:
Die Nachdrücklichkeit, mit der Du das betreibst legt die Vermutung nahe, dass es ein paar Leichen geben könntest, die eventuell nach oben getrieben werden könnten und Du Sorge hast, dass das Dir hier Dinge angekreidet werden, die in Deiner Amtszeit nicht korrekt gelaufen sind?
Weder betreibe ich das, was du mir vorwirfst, noch gibt es Leichen, die du einfach mal so in die Öffentlichkeit vermutest. Ich habe auch keine Sorge, dass mir Dinge angekreidet werden, die in meiner Amtszeit nicht korrekt gelaufen sind. Natürlich gibt es sie. Meine Bitte an dich ist: Starte hierzu Diskussionen hier im Forum, aber bitte in einem anderen Thread. Ich bin davon überzeugt, dass ich die von dir unterstellten Leichen sehr gut als lebend belegen kann.
Du schreibst:
Ich kann Dich beruhigen, diese Dinge gibt es, aber keiner hat Interesse daran, dass an die große Glocke zu hängen.
Ehrlich: Hänge an die große Glocke, was du meinst! Du handelst unredlich, wenn du solche Andeutungen machst, wohl in der Hoffnung, dass etwas hängen bleiben wird. Hast du das nötig?
Du schreibst:
Den einzig konkreten Punkt, den Du angesprochen hast, ist der §6 der Satzung bzgl. der Veröffentlichung der Protokolle und Beschlüsse. Dieser Punkt scheint Dir sehr, sehr wichtig zu sein, da Du immer wieder darauf herumreitest. Schwingt auch hier die Angst mit, dass Dinge beschlossen wurden, die unter Deiner Ägide nicht korrekt gehandhabt wurden und nun durch Vorstandsbeschlüsse nachträglich geheilt werden müssen?
Nein, da schwingt keine Angst mit. Die Satzung verlangt die Publizität. Daran lässt sich nicht deuteln, die Verletzung der Publizität ist eine Verletzung der Mitgliederrechte. Und wenn tatsächlich etwas durch Beschlüsse des neuen Vorstandes „geheilt“ worden sein sollte, dann haben die Mitglieder das Recht, genau dies zu erfahren!
Du schreibst:
Auch hier werde ich nicht auf Details eingehen (was Du mit gerne vorwerfen kannst und dieses vielleicht auch als Aprilscherz abtun kannst).
Ich habe nie etwas in diesen Belangen als Aprilscherz bezeichnet.
Du schreibst:
Allerdings würde ich das genaue Studium des Wortlautes im §6 ans Herz legen. In diesem Paragraphen ist festgehalten, dass die Protokolle und Beschlüsse den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müssen. Ich habe aber nichts von einem Zeitraum gelesen, im dem dieses geschehen muss.
§ 6 der Satzung hat den folgenden Wortlaut: Tagungen und Beschlüsse dieser Organe sind durch Protokolle zu dokumentieren, die in den Publikationsorganen zu veröffentlichen sind.
Was ist daran zu deuteln? Und deine Annahme, dass sie den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müssen, ist in keiner Weise von der Satzung gedeckt.
Und zu deinem Hinweis zum Zeitraum: Im Sinne der teleologischen Auslegung der Vorschrift, also zeitnah.
Du schreibst:
Allerdings besteht überhaupt keine Notwenigkeit diese Beschlüsse, die in der Sache internes den Deutschen Fernschachbund betreffen, der ganzen Welt zugänglich zu machen. Ist Dir schon mal in den Sinn gekommen, dass es das Bestreben des Vorstandes sein muss, internes intern, also innerhalb des Vereines zu halten. Daher wurde eine Möglichkeit gesucht, dieses zu gewährleisten.
Ich wiederhole meine Frage von oben: Was ist daran zu deuteln, wenn die Satzung die Veröffentlichung in den Publikationsorganen verlangt?
Wenn der Vorstand aufgrund eigener Erwägungen diese Umsetzung für untunlich hält, muss er sich um eine Satzungsänderung bemühen. Vielleicht erreicht er sie, vielleicht auch nicht. Bis dahin hat er die Satzung einzuhalten, und dies vollumfänglich.
Du schreibst:
Wenn Du wirklich, wie Du immer betonst im Sinne des Vereins handelst und einzig von der Sorge getrieben wirst, dass der BdF Schaden nehmen könnte, nimm Dir einfach mal 10 Minuten Zeit und setze Dich auf einen anderen Stuhl und versuche die Dinge von dieser Sichtweise auszusehen.
Das, lieber Peter, habe ich in den vergangenen 3,5 Monaten zur Genüge getan. Und genau deshalb unterstütze ich dieses Mitgliederbegehren.
Können wir jetzt bitte wieder ausschließlich sachlich werden, lieber Peter?
Viele Grüße
Uwe Bekemann
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