ich verfolge die Diskussion mit Interesse und pflichte der Kritik an dem Verhalten des säumigen Spielers bei. Aber ein TL kann nur das entscheiden, was ihm das Regelwerk zur Verfügung stellt. Ich lese die zitierten Vorschriften so:
§ 1
(2) Als Verstoß gegen das Gebot der sportlichen Fairness kann auch das Weiterführen einer Partie in einer klaren Verluststellung gewertet werden, wenn die Fortführung offenkundig allein oder zuvorderst dem Ziel dient, den Partieverlust hinauszuzögern.
§ 22 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Spielordnung oder wenn das Verhalten der Spieler den Zielsetzungen des § 1 nicht entspricht, kann die Turnierleitung zusätzlich zu den dadurch eintretenden Folgen nachstehende Maßnahmen je nach Schwere des Verstoßes ergreifen:
a. Ermahnung als Hinweis auf die künftige Beachtung erstmaliger leichter Verstöße,
b. Verwarnung als Folge unbeachteter Ermahnung oder bei weniger schweren Verstößen,
c. Verweis als Folge unbeachteter Verwarnung oder bei schweren Verstößen,
d. Ausschluss vom Turnier bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen, die eine weitere Turnierteilnahme als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Der Ausschluss entspricht in seinen Folgen einem stillschweigenden Rücktritt.
e. Spielsperre bis zu zwei Jahren der Mitgliedschaft, wenn andere Maßnahmen nicht mehr ausreichend erscheinen.
§ 1 (2) beschreibt, wann eine Partieverschleppung unsportlich sein kann, nennt aber noch keine Sanktionensmöglichkeiten. § 22 beschreibt die zulässigen Sanktionen (wenn an anderer Stelle keine weiteren Maßnahmen stehen, vermutlich erschöpfend) und eine Entscheidung auf Partieverlust könnte ich hieraus nicht ableiten.
Das Regelwerk des BdF ist aus meiner Sicht ausgesprochen fragmentiert (zahlreiche Regeln stehen an einer Stelle, an der man sie systematisch nicht vermutet) und weist auch sprachliche Unzulänglichkeiten auf. Nach meiner Erinnerung wurde vor vielen Jahren die Einsetzung einer Arbeitsgruppe beschlossen, die eine Überarbeitung auf den Weg bringen sollte. Meine Anregung ist es, diesen Gedanken wieder aufzugreifen und hierbei dieser Arbeitsgruppe auch angemessen Zeit zu lassen. Für drängenden Regelungsbedarf sollten selbstverständlich Ausnahmen möglich sein.
Beste Grüße
Henner Repp